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Sozial- und Behindertenhilfe

Parteienverkehr und Ansprechpartner

Parteienverkehr:
Montag bis Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr und nach Vereinbarung

Erledigungsdauer:
Die Angelegenheiten werden in der Regel in einem Monat nach Einlangen der Anträge bei der Bezirkshauptmannschaft erledigt, in Einzelfällen kann es aufgrund besonderer Umstände (durch Mitwirkungserfordernis anderer Stellen) länger dauern.

Referatsleiter

Mag. Henrike SPANN
Zinr. I/106, Bismarckstraße 11-13

Tel: 03152/2511-230
Fax: 03152/2511-550
E-Mail: bhfb@stmk.gv.at

Waltraud BARONES
ZiNr. I/101, Bismarckstraße 11-13
Tel: 03152/2511-232
Fax: 03152/2511-550
E-Mail: bhfb@stmk.gv.at
Unterbringung auf Pflegeplätzen


Anita LEWENHOFER
Zinr. I/103, Bismarckstraße 11-13
Tel: 03152/2511-231
Fax: 03152/2511-550
E-Mail: bhfb@stmk.gv.at
Behindertenhilfe

Bettina RATH
Zinr. I/101, Bismarckstraße 11-13
Tel: 03152/2511-234
Fax: 03152/2511-550
E-Mail: bhfb@stmk.gv.at
Hilfe zum Lebensunterhalt

 
Sozialhilfe


Sozialhilfe können Personen beantragen, die aus eigenen Kräften nicht in der Lage sind, die Mittel aufzubringen, um ein menschenwürdiges Leben zu führen.

 
Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
Zum Lebensbedarf gehören:
  • Lebensunterhalt einschließlich Wohnversorgung
  • Erforderliche Pflege (beinhaltet auch die Übernahme von Kosten oder Restkosten für die Unterbringung in Heimen der Sozialhilfeträger oder privaten Pflegeheimen)
  • Krankenhilfe
  • Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
  • Erziehung und Erwerbsbefähigung

Sind die erforderlichen Mittel nicht vorhanden, können Angehörige auch die Übernahme von Bestattungskosten beantragen. Die Übernahme erfolgt bis zur richtsatzgemäßen Höhe. Auch für den Lebensunterhalt orientieren sich die Leistungen an Richtsätzen der Steiermärkischen Landesregierung, die jährlich neu festgesetzt werden.

erforderliche Dokumente

- Nachweise über Einkommen und Vermögen sowie über Ansprüche auf Unterhalt
- Ärztliche Bestätigungen über Gesundheitszustand und erforderliche Pflege
- Nachweis über Wohnsitz oder Aufenthalt
- Bestätigungen über die Höhe des Wohnungsaufwandes (Miete, ...)

Der Antrag ist über das örtlich zuständige Gemeindeamt bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Bereich der Antragsteller sich aufhält. Sofortmaßnahmen sind von der Gemeinde zu veranlassen.

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vom Hilfeempfänger zu erstatten, wenn er in der Folge zu entsprechendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Auch Angehörige im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht haben Kostenbeiträge zu leisten. Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die Hilfeleistung gewährt wurde

 
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch, sondern sie ist eine freiwillige Leistung der Sozialhilfeträger. Voraussetzung ist, dass dadurch voraussichtlich Leistungen der Sozialhilfe in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind.

Sie umfasst folgende Bereiche:

  • Hilfe zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage
  • Überbrückung außergewöhnlicher Notstände
  • Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes
  • Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum

erforderliche Dokumente

- Bestätigungen über Schulden, eingeleitete Exekutionen und andere Umstände,welche die Notlage begründen

Ansuchen sind über das zuständige örtliche Gemeindeamt an die Bezirkshauptmannschaft zu richten.

 
Gebühren
Alle Amtshandlungen und Eingaben im Bereich der Sozialhilfe sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben und Stempelgebühren befreit.

 
Behindertenhilfe

Anspruch auf Behindertenhilfe haben Personen, die wegen eines angeborenen oder erworbenen Leidens oder Gebrechens im Hinblick auf Erziehung, Schulbildung, Berufsausbildung, Beschäftigung und Eingliederung in die Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt sind. Nicht unter das Gesetz fallen Beeinträchtigungen, die vorwiegend altersbedingt sind.

Voraussetzungen:

  • Wohnsitz in der Steiermark
  • Keine gleichartigen Ansprüche nach einem anderen Gesetz
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR- Staates bzw. Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres haben grundsätzlich Anspruch auf Behindertenhilfe.
  • Österreichern sind Flüchtlinge nach den Bestimmungen der Genfer Konvention gleichgestellt.

Die Übernahme der Entgelte erfolgt nur im Rahmen der Leistungs- und Entgeltverordnung. Der Träger der Behindertenhilfe hat mit dem Land Steiermark einen Vertrag zu schließen.

 

 
Heilbehandlung

Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten. Voraussetzung ist, dass die Hilfeleistung nicht in die Zuständigkeit der Krankenversicherung fällt.

 
Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten kann die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.

 
Erziehung und Schulbildung

Hilfe zur Erziehung und Schulbildung wird für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen.

 
Berufliche Eingliederung

Hilfe zur beruflichen Eingliederung wird gewährt für die Ausbildung, die Weiterbildung, die Um- und Nachschulung in Schulen, Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen, für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz und die Erreichung des Arbeitsplatzes.

 
Lebensunterhalt

Lebensunterhalt wird Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr überschritten haben und deren Gesamteinkommen die Höhe des Richtsatzes nicht erreicht, gewährt.

Voraussetzung ist, dass der Mensch mit Behinderung Hilfe zur Erziehung und Schulbildung, Hilfe zur beruflichen Eingliederung, unterstützte Beschäftigung, Hilfe zum Wohnen in Einrichtungen oder Hilfe zum Wohnen in Anspruch nimmt oder über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten in Anspruch genommen hat.

Anspruch auf Lebensunterhalt haben auch unterhaltsberechtigte Angehörige, wenn der Mensch mit Behinderung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe versorgt wird.

 
Lohnkostenzuschuss

Landeszuschüsse zu den Lohnkosten werden dem Arbeitgeber eines Menschen mit Behinderung gewährt, um dem Menschen mit Behinderung das kollektivvertragliche Einkommen zu sichern.

 
Unterstützte Beschäftigung

Menschen mit Behinderung, die die Anforderungen der gestützten Arbeit nicht erfüllen können, können Unterstützung durch persönliche Assistenzleistung erhalten.

 
Beschäftigung in Tageseinrichtungen

Durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen soll Menschen mit Behinderung die Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten ermöglicht werden.

 
Wohnen in Einrichtungen

Die Hilfe zum Wohnen in Einrichtungen umfasst die Übernahme der Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung im Rahmen der Leistungs- und Entgeltverordnung.

 
Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen

Hilfe durch Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen wird für Menschen mit Behinderung gewährt, denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Hilfe zum Wohnen in Einrichtungen oder Hilfe zum Wohnen ununterbrochen über einen Zeitraum von 12 Monaten zuerkannt wurde.

 
Wohnen mit Mietzinsbeihilfe

Anspruch haben Menschen mit Behinderung, die Inhaber einer Wohnung und erheblich bewegungsbehindert sind, auf diese Leistung, wenn ihr Einkommen abzüglich des Mietzinses den eineinhalbfachen Richtsatz nicht erreicht.

 
Hilfe zum Wohnen

Menschen mit Behinderung, die nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe wohnen, können Hilfe zum Wohnen durch persönliche Assistenzleistung oder mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen. Die persönliche Assistenzleistung umfasst die Betreuung des Menschen mit Behinderung bei der zweckmäßigen Gestaltung seiner Lebensverhältnisse. Die mobile Wohnbetreuung besteht in der Unterstützung und in der Qualifikation von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, ihre Kompetenz in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbständiges Wohnen mit sich bringt, zu erhöhen.

 
Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit

Um eine Familie mit einem Menschen mit Behinderung von ihrer ständigen Betreuungsaufgabe zu entlasten, kann stundenweise die Hilfe durch persönliche Assistenzleistung in Anspruch genommen werden. Für die Gestaltung der Freizeit kann Freizeitassistenz bewilligt werden.

 
Übernahme von Fahrtkosten

Im Zusammenhang mit Heilbehandlung, Erziehung und Schulbildung, berufliche Eingliederung, unterstützte Beschäftigung und Beschäftigung in Tageseinrichtungen notwendig anfallende Fahrtkosten können übernommen werden, wobei das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zum nächstgelegenen geeigneten Leistungsanbieter der Bewilligung zu Grunde gelegt wird.

 
Erforderliche Dokumente

Anträge auf Gewährung von Leistungen der Behindertenhilfe sind bei der Bezirkshauptmannschaft über das zuständige Gemeindeamt einzubringen.

erforderliche Dokumente

  • Ärztliche Bestätigungen über Leiden oder Gebrechen
  • Bestätigungen über Einkommen und Pflegegeld
  • Bei Antrag auf Mietzinsbeihilfe und Lebensunterhalt: Nachweis über Einkommen und Wohnungskosten
  • Meldezettel, wenn die Bestätigung des Wohnsitzes durch das Gemeindeamt nicht vorliegt

 

 
Kostenbeiträge
Bei Unterbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen haben der Mensch mit Behinderung und allenfalls seine Erben Kostenbeiträge zu leisten. Der Berechnung hiefür wird das Gesamteinkommen zu Grunde gelegt. Teile des Pflegegeldes und allfälliger Pensionsansprüche bei stationärer Unterbringung gehen auf den Sozialhilfeträger über. Für persönliche Assistenzleistungen beträgt der Selbstbehalt 10 %, ausgenommen in Härtefällen.
 
Gebühren
Alle Amtshandlungen und Eingaben im Bereich der Behindertenhilfe sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben und Stempelgebühren befreit.
 
Pflegeheime und Pflegeplätze
Sowohl Pflegeheime als auch Pflegeplätze, in denen weniger als 5 Personen betreut werden, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft betrieben werden. Die Bezirkshauptmannschaft führt auch die Aufsicht über diese Einrichtungen. Ist der Heimträger eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband bzw. das Land Steiermark, so ist für die Bewilligung die Landesregierung zuständig.
 
Erforderliche Unterlagen

Antrag, Plan oder Skizze über bauliche Gegebenheiten, Angaben über geistige und körperliche Eignung, Zeugnisse über Ausbildung (Heimhelfer oder gleichwertige Ausbildung), Strafregisterauszug, baubehördliche Benützungsbewilligung, Meldezettel über alle im Haushalt lebende Personen, Angaben über Vertretung.

 
Gebühren
€ 13,-- Stempelgebühr für Antrag, € 3,60 pro Beilage, € 3,63 Verwaltungsabgabe für Planvidierung, € 7,27 Verwaltungsabgabe für Erteilung, € 10,90 Kommissionsgebühren pro halbe Stunde und Amtsorgan, € 13,-- Stempelgebühr pro Bogen für Verhandlungsschrift.
 
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